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   VG Freiburg, 25.05.2018 - 6 K 2439/18   

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VG Freiburg, 25.05.2018 - 6 K 2439/18 (https://dejure.org/2018,62021)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25.05.2018 - 6 K 2439/18 (https://dejure.org/2018,62021)
VG Freiburg, Entscheidung vom 25. Mai 2018 - 6 K 2439/18 (https://dejure.org/2018,62021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 16a Abs 1 TierSchG, § 2 TierSchG, § 4 TierSchNutztV
    Anordnung der Begrenzung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf einen bestimmten Rinderbestand; Relevanz der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Situation des Betriebes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzung der Bestandszahl einer Rinderherde; Öffentliches Interesse am Sofortvollzug; Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2012 - 1 S 1281/12

    (einstweiliger Rechtsschutz - keine tierschutzrechtlichen Anordnungen im Vorfeld

    Auszug aus VG Freiburg, 25.05.2018 - 6 K 2439/18
    Diese Prognose rechtfertigte sich umso mehr, weil die Antragstellerin in den Jahren seit 2010, insbesondere wiederholt in den Jahren 2016 und 2017, mit ihrem oben genannten Verhalten zugleich mehrfach bestandskräftigen behördlichen Anordnungen (vom 22.07.2010 betreffend eine konsequente tierärztliche Behandlung und vom 26.08.2016 betreffend die Besatzreduzierung des überbelegten Milchviehstalls, die Enthornung von darin gehaltenen Tieren sowie die ständige Tränkung von Kälbern) zuwidergehandelt hatte (zur gefahrenabwehrrechtlichen Zielsetzung des § 16a TierschG und der damit maßgeblichen behördlichen ex ante-Prognose vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2012 - 1 S 1281/12 -, Rn. 3/4, juris).

    Jede Maßnahme, die im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine notwendige Anordnung in diesem Sinne sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2012, a.a.O., Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2016 - 11 LB 29/15

    Amtstierarzt; Dauerverwaltungsakt; erhebliche Leiden; erhebliche Schmerzen;

    Auszug aus VG Freiburg, 25.05.2018 - 6 K 2439/18
    Da es für die Rechtmäßigkeit der Bestandszahlenbegrenzung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens ankommt (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. TierSchG mit der Regelung über den Antrag auf Wiedergestattung des Haltens von Tieren, welcher entsprechend für die vorliegende Konstellation gilt; vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 - 11 LB 29/15 -, Rn. 35, juris), ist der Antragstellerin die Möglichkeit einer nunmehr aktiven und substantiierten Mitwirkung einzuräumen.
  • BVerwG, 02.04.2014 - 3 B 62.13

    Untersagung der Haltung von Pferden auf mit Stacheldraht eingezäunten Weiden

    Auszug aus VG Freiburg, 25.05.2018 - 6 K 2439/18
    Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 - 3 B 62/13 -, Rn. 10, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 258/15
    Auszug aus VG Freiburg, 25.05.2018 - 6 K 2439/18
    Die Antragstellerin ist als nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs und Eigentümerin u.a. des Tierbestandes (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2009 ), sondern aufgrund der von ihren beiden Gesellschaftern ausgeübten tatsächlichen und umfassenden Sorge für und Betreuung der Rinder zugleich auch Halterin der Tiere und somit tauglicher Adressat einer hieran anknüpfenden Verfügung (vgl. für das Ordnungsrecht etwa OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 258/15 -, Rn. 66, juris).
  • VGH Bayern, 09.08.2017 - 9 ZB 15.2487

    Tierschutzrechtliche Anordnungen betreffend Greifvögel

    Auszug aus VG Freiburg, 25.05.2018 - 6 K 2439/18
    Es genügt bereits die Möglichkeit einer Leidensverursachung, die bei Verstößen im Bereich der Ernährung, Reinhaltung und des Witterungsschutzes ohne weiteres angenommen werden kann (BayVGH, Beschl. v. 09.08.2017 - 9 ZB 15.2487 - juris Rn. 10).
  • VG Freiburg, 18.12.2019 - 6 K 4672/19

    Tierschutzrechtliche Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

    Eine sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners um 14.02.2018, mit welcher der von den Antragstellern gebildeten GbR bis zum 20.03.2018 eine Begrenzung des Rinderbestands auf maximal 360 Tiere aufgegeben wurde, ist Gegenstand des Verfahrens 6 K 2439/18 gewesen.

    Sie sind bis zum Zeitpunkt Frühjahr 2018 ausführlich in der Gegenstand des abgeschlossenen Eilverfahrens 6 K 2439/18 bildenden Verfügung des Landratsamts vom 14.02.2018 (dort Seite 3-11 unter "II. Betriebsüberwachung" und ferner Seite 10/11) aufgeführt.

    Auf diese frühere Verfügung vom 14.02.2018 sowie den diese bezogen auf eine Bestandsreduzierung von 400 Tieren (200 Milchkühe inklusive Trockensteher und 200 Tiere als weibliche Nachzucht inklusive maximal 4 Zuchtbullen) als rechtmäßig erachtenden rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 25.05.2018 im Verfahren 6 K 2439/18 wird verwiesen.

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